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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist im Verfahren nach § 11 AHG zwar an die Anfechtungserklärung des Gerichtes gebunden, soweit es den Beschwerdegegenstand betrifft, nicht aber an die geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Lichte der Rechtsausführungen und Sachverhaltsfeststellungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Bindung an die Rechtsanschauung der Gerichte zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Subsumtionsfrage zutreffend gelöst hat.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050269.X03Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010