RS Vwgh 1992/9/22 88/05/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Verfahren nach § 11 AHG zwar an die Anfechtungserklärung des Gerichtes gebunden, soweit es den Beschwerdegegenstand betrifft, nicht aber an die geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Lichte der Rechtsausführungen und Sachverhaltsfeststellungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Bindung an die Rechtsanschauung der Gerichte zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Subsumtionsfrage zutreffend gelöst hat.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050269.X03

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten