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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Bestrafung wegen Benützen eines Gebäudes ohne Benützungsbewilligung setzt eine rechtskräftige Baubewilligung voraus. Da die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid nicht nur insofern abgeändert bzw ergänzt hat, daß für das Gebäude eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, sondern vielmehr insofern noch eine weitere Abänderung vorgenommen hat, als im Berufungsbescheid festgestellt wurde, daß das Gebäude ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt werde, während dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastet worden war, er habe das Gebäude selbst benutzt, hat sie eine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060116.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010