RS Vwgh 1992/9/22 92/06/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen Benützen eines Gebäudes ohne Benützungsbewilligung setzt eine rechtskräftige Baubewilligung voraus. Da die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid nicht nur insofern abgeändert bzw ergänzt hat, daß für das Gebäude eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, sondern vielmehr insofern noch eine weitere Abänderung vorgenommen hat, als im Berufungsbescheid festgestellt wurde, daß das Gebäude ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt werde, während dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastet worden war, er habe das Gebäude selbst benutzt, hat sie eine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060116.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten