Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §901;Rechtssatz
Der Wegfall (die Änderung) der Geschäftsgrundlage bewirkt nicht die Rechtsunwirksamkeit, sondern lediglich die Anfechtbarkeit der Übereinkunft bei den ordentlichen Gerichten; erst mit der Aufhebung der Vereinbarung wird diese rechtsunwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch von der Rechtswirksamkeit des Vertrages auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070007.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010