RS Vwgh 1992/9/22 92/08/0184

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0185

Rechtssatz

Personen, die um die Wiedergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände an ihren Rechtsvertreter nicht bemüht sind, kann im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht ein nur minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (Hinweis B 27.5.1986, 86/04/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080184.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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