RS Vwgh 1992/9/22 89/05/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §60 Abs1 litd;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, wonach die Vollstreckbarkeit eines Abbruchbescheides bei Einbringung eines entsprechenden Antrages auf Baubewilligung aufgeschoben werde, kann nicht ohne weiteres auf den Instandsetzungsauftrag angewendet werden. Wenn die Behörde den Auftrag erteilt, das konsenslos errichtete Bauwerk zu beseitigen, so wird allein durch eine nachträgliche Bewilligung der Konsens hergestellt und damit der rechtswidrige Zustand, der zum Beseitigungsauftrag führte, beendet. Hingegen

beendet die Abbruchbewilligung den rechtswidrigen Zustand, der zum Instandsetzungsauftrag führte, keineswegs. Nach wie vor besteht das öffentlichen Interessen widerstreitende Baugebrechen, welches allein dadurch, daß die Partei die Berechtigung - aber nicht die Verpflichtung - zum Abbruch erwirkt hat, nicht beseitigt wird.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050236.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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