Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs4;Rechtssatz
Die Rechtsprechung, wonach die Vollstreckbarkeit eines Abbruchbescheides bei Einbringung eines entsprechenden Antrages auf Baubewilligung aufgeschoben werde, kann nicht ohne weiteres auf den Instandsetzungsauftrag angewendet werden. Wenn die Behörde den Auftrag erteilt, das konsenslos errichtete Bauwerk zu beseitigen, so wird allein durch eine nachträgliche Bewilligung der Konsens hergestellt und damit der rechtswidrige Zustand, der zum Beseitigungsauftrag führte, beendet. Hingegen
beendet die Abbruchbewilligung den rechtswidrigen Zustand, der zum Instandsetzungsauftrag führte, keineswegs. Nach wie vor besteht das öffentlichen Interessen widerstreitende Baugebrechen, welches allein dadurch, daß die Partei die Berechtigung - aber nicht die Verpflichtung - zum Abbruch erwirkt hat, nicht beseitigt wird.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050236.X03Im RIS seit
03.05.2001