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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Ist zwischen dem als bestimmte Tatsache herangezogenem Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme erst eine extrem kurze Zeit (wenige Tage) verstrichen, so kann kein relevantes Wohlverhalten des Bf vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110183.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009