RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0183

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ist zwischen dem als bestimmte Tatsache herangezogenem Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme erst eine extrem kurze Zeit (wenige Tage) verstrichen, so kann kein relevantes Wohlverhalten des Bf vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110183.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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