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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Einleitungssatz des § 26 Z 7 EStG 1972, insbesondere aus den Worten "tatsächliche Aufwendungen", muß abgeleitet werden, daß es sich nur um solche Leistungen des Arbeitgebers handeln kann, die gesondert und mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, dem Arbeitnehmer Reisekosten zu ersetzen, gezahlt werden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 26 Z 7 EStG 1972, Textziffer 3;
E 10.4.1985, 84/13/0004). Dies mag auf an Stelle von Prämien bezahlte Taggelder zutreffen; auf die Erfolgsprämien-Punkteprämien und Cupprämien trifft es nicht zu. Bei diesen handelt es sich "nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt" um - im wesentlichen erfolgsabhängige - Leistungsentgelte (Hinweis
Schubert-Pokorny-Schuch-Quanstschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 67 Textziffer 15).
Schlagworte
WirtschaftstreuhänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140069.X02Im RIS seit
22.09.1992