RS Vwgh 1992/9/22 92/14/0069

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §26 Z7;

Rechtssatz

Aus dem Einleitungssatz des § 26 Z 7 EStG 1972, insbesondere aus den Worten "tatsächliche Aufwendungen", muß abgeleitet werden, daß es sich nur um solche Leistungen des Arbeitgebers handeln kann, die gesondert und mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, dem Arbeitnehmer Reisekosten zu ersetzen, gezahlt werden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 26 Z 7 EStG 1972, Textziffer 3;

E 10.4.1985, 84/13/0004). Dies mag auf an Stelle von Prämien bezahlte Taggelder zutreffen; auf die Erfolgsprämien-Punkteprämien und Cupprämien trifft es nicht zu. Bei diesen handelt es sich "nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt" um - im wesentlichen erfolgsabhängige - Leistungsentgelte (Hinweis

Schubert-Pokorny-Schuch-Quanstschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 67 Textziffer 15).

Schlagworte

Wirtschaftstreuhänder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140069.X02

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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