RS Vwgh 1992/9/22 92/14/0083

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Abgabenpflichtige jegliche Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter Hinweis auf das der Abgabenbehörde ohnehin bekannte Betriebsprüfungsergebnis unterlassen, so mag es zutreffen, daß der Abgabenbehörde ein Teil der für die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebenden Daten bekannt war. Dies enthebt aber den Abgabepflichtigen nicht der Notwendigkeit, die für eine beantragte Abgabennachsicht maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit offenzulegen (Hinweis E 8.11.1989, 86/13/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140083.X03

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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