RS Vwgh 1992/9/22 89/14/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/14 88/13/0011 3

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des § 38 Abs 4 EStG 1972 kommt es dabei nicht darauf an, ob in einem Vortrag (auch) selbstgeschaffene Urheberrechte verwertet werden, sondern ob der Vortragende sein Honorar als Entgelt für ein selbstgeschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk erhält. Diese Voraussetzung trifft auf eine lehrgangsartige unterrichtende Tätigkeit, wie sie zB an einer Handelsakademie entfaltet wird, regelmäßig nicht zu. Ebenso hat der Gerichtshof bei Einkünften aus einer kursartigen Vortragstätigkeit am Wirtschaftsförderungsinstitut bereits wiederholt die Anwendbarkeit des § 38 Abs 4 EStG 1972 verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140032.X02

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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