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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/14 88/13/0011 3Stammrechtssatz
Für die Anwendung des § 38 Abs 4 EStG 1972 kommt es dabei nicht darauf an, ob in einem Vortrag (auch) selbstgeschaffene Urheberrechte verwertet werden, sondern ob der Vortragende sein Honorar als Entgelt für ein selbstgeschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk erhält. Diese Voraussetzung trifft auf eine lehrgangsartige unterrichtende Tätigkeit, wie sie zB an einer Handelsakademie entfaltet wird, regelmäßig nicht zu. Ebenso hat der Gerichtshof bei Einkünften aus einer kursartigen Vortragstätigkeit am Wirtschaftsförderungsinstitut bereits wiederholt die Anwendbarkeit des § 38 Abs 4 EStG 1972 verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140032.X02Im RIS seit
22.09.1992