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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art133 Z4Rechtssatz
Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und Italien vom 11. Feber 1906 bezüglich Gebühren für den Erwerb unbeweglicher Güter; Übereinkommen formell nie außer Kraft gesetzt; von beiden Seiten für nicht mehr anwendbar gehalten; vertretbare Annahme des Außerkrafttretens; Erlöschen auch der innerstaatlichen Wirksamkeit transformierter Staatsvertragsbestimmungen mit deren völkerrechtlicher Geltungsbeendigung - keine Verletzung des Eigentumsrechtes durch Nichtanwendung des Übereinkommens
Schlagworte
Staatsverträge, Verwaltungsabgaben, Grundverkehrsrecht, Geltungsbereich eines Staatsvertrages, Derogation gewohnheitsrechtliche, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B630.1980Dokumentnummer
JFR_10149699_80B00630_01