RS Vfgh 1985/3/1 B630/80

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Veröffentlicht am 01.03.1985
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Index

L3 Finanzrecht
L3800 Verwaltungsabgaben

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs3 idF BGBl 350/1981
StGG Art5
Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und Italien vom 11.02.1906, betreffend den Erwerb und Besitz von beweglichen und unbeweglichem Gut
Vlbg VerwAbgV, LGBl 11/1974 TP 60 litb
Vlbg GVG §14

Rechtssatz

Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und Italien vom 11. Feber 1906 bezüglich Gebühren für den Erwerb unbeweglicher Güter; Übereinkommen formell nie außer Kraft gesetzt; von beiden Seiten für nicht mehr anwendbar gehalten; vertretbare Annahme des Außerkrafttretens; Erlöschen auch der innerstaatlichen Wirksamkeit transformierter Staatsvertragsbestimmungen mit deren völkerrechtlicher Geltungsbeendigung - keine Verletzung des Eigentumsrechtes durch Nichtanwendung des Übereinkommens

Entscheidungstexte

Schlagworte

Staatsverträge, Verwaltungsabgaben, Grundverkehrsrecht, Geltungsbereich eines Staatsvertrages, Derogation gewohnheitsrechtliche, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B630.1980

Dokumentnummer

JFR_10149699_80B00630_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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