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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1;Rechtssatz
Auch der Erwerber eines landwirtschaftlichen Betriebes müßte im Rahmen des Gesamtpreises für einzelne Grundstücke höhere Beträge ansetzen, wenn auf Grund der Stadtrandnähe eine Umwidmung in Bauland zu erwarten ist. Die Abgabenbehörde hat sich bei der Bewertung des Wareneinsatzes somit an ihr allenfalls bekannten Preisen für ähnlich stadtnahe, nicht baureife, landwirtschaftliche Grundstücke zu orientieren oder - wenn nötig - einen Sachverständigen beizuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140064.X07Im RIS seit
22.09.1992