RS Vwgh 1992/9/22 92/14/0083

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann durch Nachsicht nicht behoben werden (Hinweis E 9.10.1991, 90/13/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140083.X05

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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