RS Vwgh 1992/9/22 92/05/0047

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauRallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §6 Abs1;

Rechtssatz

Zu der Frage, ob eine Plakattafel das Ortsbild stört, ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 11.6.1987, 84/06/0183).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050047.X02

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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