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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
AVG; KFG 1967; in gemäß §§73 Abs1 und 74 Abs1 KFG 1967 anhängigen Führerscheinentzugsverfahren sind auch (als Vorfragen iS des §38 AVG 1950) Fragen zu beurteilen, die als Hauptfragen vom Strafgericht oder von einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden wären; die gemäß §38 AVG zu lösende Frage, ob die Behörde die Vorfrage selbst entscheidet oder aber das Verfahren aussetzt, ist eine solche der Auslegung eines einfachen Gesetzes (Abgehen von VfSlg. 9538/1982); Abweisung der - infolge der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Vorfragen gestellten - Devolutionsanträge; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Devolution, Vorfrage, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bindung (des VfGH an VwGH)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B248.1983Dokumentnummer
JFR_10149698_83B00248_01