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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 12 Abs 1 und des § 19 VStG ausreichend zu begründen, weshalb sie ein Ausmaß der erstmals verhängten Primärarreststrafe in der Dauer von zwei Wochen für angemessen erachtete und nicht etwa mit einer geringeren Arreststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060122.X04Im RIS seit
22.09.1992