RS Vwgh 1992/9/22 92/06/0122

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
VStG §11;
VStG §12 Abs1;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 12 Abs 1 und des § 19 VStG ausreichend zu begründen, weshalb sie ein Ausmaß der erstmals verhängten Primärarreststrafe in der Dauer von zwei Wochen für angemessen erachtete und nicht etwa mit einer geringeren Arreststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060122.X04

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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