RS Vwgh 1992/9/23 92/03/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
92 Luftverkehr
93 Eisenbahn
94/01 Schiffsverkehr

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art132 Abs1;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
GelVerkG §5 Abs1;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art12 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/23 91/03/0317 2

Stammrechtssatz

Steht der Entscheidung der Behörde ein gesetzliches Hindernis in Form einer geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen, liegt in einem solchen Fall eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist. Dem nun zuständig gewordenen Organ, das zudem noch gar nicht säumig geworden ist, kann die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit nicht genommen werden. Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich der Untergang ihrer Entscheidungspflicht. Die wegen Verletzung dieser Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde ist daher wegen des Verlustes der Berechtigung des Bf zu ihrer Erhebung unzulässig geworden, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (Hinweis B 22.1.1969, 1075/68, VwSlg 7492 A/1969, B 21.5.1991, 89/12/0090).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030076.X02

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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