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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0195 E VS 3. Oktober 1990 VwSlg 13275 A/1990 RS 4Stammrechtssatz
Ausgehend von der unterschiedlichen Diktion in den einzelnen literae des durch die zehnte StVONov neu geschaffenen § 89a Abs 2 a StVO ist die Frage des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd
§ 89a Abs 2 StVO unterschiedlich zu beurteilen: Während in den Fällen der lit g und h das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einer der darin genannten Verkehrsflächen zur Annahme einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung genügt (Hinweis E 26.3.1987, 86/02/0184 und E 27.4.1988, 87/03/0058), reicht in den anderen Fällen die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030250.X02Im RIS seit
25.06.2001