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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DSt Rechtsanwälte 1872;Rechtssatz
Kann der Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Erledigung einer Beschwerde der Fall wäre, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 10.6.1987, 86/01/0223). Im vorliegenden Fall ist sowohl wegen des Ablaufes der durch den angefochtenen Bescheid für die Vollstreckung bestimmten Zeit als auch im Hinblick auf den nicht rückgängig zu machenden Vollzug der gesamten verhängten Strafe der befristeten Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft das Rechtsschutzinteresse des Bf weggefallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010046.X01Im RIS seit
21.02.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016