RS Vwgh 1992/9/23 92/01/0046

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt Rechtsanwälte 1872;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Kann der Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Erledigung einer Beschwerde der Fall wäre, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 10.6.1987, 86/01/0223). Im vorliegenden Fall ist sowohl wegen des Ablaufes der durch den angefochtenen Bescheid für die Vollstreckung bestimmten Zeit als auch im Hinblick auf den nicht rückgängig zu machenden Vollzug der gesamten verhängten Strafe der befristeten Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft das Rechtsschutzinteresse des Bf weggefallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010046.X01

Im RIS seit

21.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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