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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß der Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag im Berufungsverfahren keine Bedenken gegen die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu begründen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030174.X01Im RIS seit
23.09.1992