RS Vwgh 1992/9/23 92/03/0174

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß der Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag im Berufungsverfahren keine Bedenken gegen die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu begründen.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030174.X01

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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