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91/01 FernmeldewesenNorm
FMGebO §11 Abs3;Rechtssatz
Die Vergleichszählung dient weder der Feststellung einer durchschnittlichen Gesprächsfrequenz, aus der Rückschlüsse auf den seinerzeitigen Gebührenverbrauch gezogen werden sollen, noch der genauen Auflistung der vom Fernsprechanschluß der Beschwerdeführerin aus aufgebauten Gesprächsverbindungen oder gar der Erforschung, welche Personen das festgestellte Gebührenaufkommen verursacht haben, sondern ausschließlich für die Feststellung der einwandfreien Funktion des in Verwendung stehenden Amtszählwerkes mit Hilfe mehrerer unabhängiger Vergleichszähler.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030173.X01Im RIS seit
31.05.2001