RS Vwgh 1992/9/23 92/01/0102

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §11 Abs1;
AVG §39a;
MRK Art6 Abs3 lite;

Rechtssatz

§ 11 Abs 1 AsylG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß Vernehmungen auch dann, wenn der Asylwerber außer seiner Muttersprache eine weitere Sprache in einem zur Verständigung ausreichendem Maße beherrscht, nur unter Beiziehung eines der Muttersprache des Asylwerbers mächtigen Dolmetschers zulässig wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010102.X01

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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