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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1968 §11 Abs1;Rechtssatz
§ 11 Abs 1 AsylG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß Vernehmungen auch dann, wenn der Asylwerber außer seiner Muttersprache eine weitere Sprache in einem zur Verständigung ausreichendem Maße beherrscht, nur unter Beiziehung eines der Muttersprache des Asylwerbers mächtigen Dolmetschers zulässig wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010102.X01Im RIS seit
23.09.1992