RS Vwgh 1992/9/23 92/01/0449

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei Säumnisbeschwerden hat der Grundsatz, daß das Beschwerderecht iSd Art 131 B-VG durch die Einbringung der ersten Beschwerde verbraucht ist, in dem Sinn zu gelten, daß die Erhebung einer Säumnisbeschwerde solange unzulässig ist, als der Gerichtshof über eine in derselben Angelegenheit erhobenen Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010449.X01

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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