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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
Bei Säumnisbeschwerden hat der Grundsatz, daß das Beschwerderecht iSd Art 131 B-VG durch die Einbringung der ersten Beschwerde verbraucht ist, in dem Sinn zu gelten, daß die Erhebung einer Säumnisbeschwerde solange unzulässig ist, als der Gerichtshof über eine in derselben Angelegenheit erhobenen Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010449.X01Im RIS seit
23.09.1992