RS Vwgh 1992/9/23 92/03/0160

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GewO 1973 §28 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG ist im Anlaßfall die mit E VfGH 16.6.1992, G 317/91-8 und Folgezahlen als verfassungswidrig aufgehobene Wortfolge "1a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und 2" in § 28 Abs 1 GewO 1973 nicht mehr anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid ist somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodaß er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG als rechtswidrig aufzuheben war.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030160.X01

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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