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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG ist im Anlaßfall die mit E VfGH 16.6.1992, G 317/91-8 und Folgezahlen als verfassungswidrig aufgehobene Wortfolge "1a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und 2" in § 28 Abs 1 GewO 1973 nicht mehr anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid ist somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodaß er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG als rechtswidrig aufzuheben war.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030160.X01Im RIS seit
23.09.1992