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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LuftfahrtG 1958 §39 Abs1;Rechtssatz
Der Bewerber hat nach § 39 Abs 1 LuftfahrtG bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung seines ausländischen Zivilluffahrtscheines; für die Erteilung eines österreichischen Zivilluftfartscheines (hier: Erweiterung der bestehenden Berechigung) auf Grund eines ausländischen Zivilluftfahrtscheines, bildet diese Gesetzesstelle jedoch keine Grundlage. Auf eine derartige " Umschreibung" ausländischer Ausweise besteht nach dem Luftfahrtgesetz kein Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf "Umschreibung" ausländischer Ausweise läßt sich auch aus dem Zivilluftfahrt-Personalerlaß (2PE) nicht ableiten, wobei dieser ohnedies vom VwGH nicht anzuwenden ist.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030239.X02Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015