RS Vwgh 1992/9/23 91/03/0239

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §39 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Bewerber hat nach § 39 Abs 1 LuftfahrtG bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung seines ausländischen Zivilluffahrtscheines; für die Erteilung eines österreichischen Zivilluftfartscheines (hier: Erweiterung der bestehenden Berechigung) auf Grund eines ausländischen Zivilluftfahrtscheines, bildet diese Gesetzesstelle jedoch keine Grundlage. Auf eine derartige " Umschreibung" ausländischer Ausweise besteht nach dem Luftfahrtgesetz kein Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf "Umschreibung" ausländischer Ausweise läßt sich auch aus dem Zivilluftfahrt-Personalerlaß (2PE) nicht ableiten, wobei dieser ohnedies vom VwGH nicht anzuwenden ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030239.X02

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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