RS Vwgh 1992/9/23 92/01/0466

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Liegt eine Unterschrift samt leserlicher Zufügung des Namens vor, bedarf es keiner Beglaubigung durch die Kanzlei.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010466.X01

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten