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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Liegt eine Unterschrift samt leserlicher Zufügung des Namens vor, bedarf es keiner Beglaubigung durch die Kanzlei.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010466.X01Im RIS seit
23.09.1992