RS Vwgh 1992/9/23 92/03/0175

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/04 91/03/0324 1

Stammrechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm

§ 5 Abs 2 StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe stellt eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit iSd

§ 32 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1986 ausschließt (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0209). Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt jedenfalls bei einer Bestrafung gem § 5 Abs 1 StVO vor, da die in der Regel durch eine Alkoholisierung eintretende Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers in besonderen Maße die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der Fahrgäste zu gefährden geeignet ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und MaterienAlkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030175.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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