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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/04 91/03/0324 1Stammrechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm
§ 5 Abs 2 StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe stellt eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit iSd
§ 32 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1986 ausschließt (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0209). Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt jedenfalls bei einer Bestrafung gem § 5 Abs 1 StVO vor, da die in der Regel durch eine Alkoholisierung eintretende Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers in besonderen Maße die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der Fahrgäste zu gefährden geeignet ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienAlkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030175.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010