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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist nicht dazu verhalten, den Asylwerber im Hinblick auf behauptete Undeutlichkeiten seines Berufungsvorbringens ergänzend zu vernehmen, wenn sie dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet und daher ihren Feststellungen nicht zugrundelegte.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010315.X01Im RIS seit
23.09.1992