RS Vwgh 1992/9/23 92/01/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist nicht dazu verhalten, den Asylwerber im Hinblick auf behauptete Undeutlichkeiten seines Berufungsvorbringens ergänzend zu vernehmen, wenn sie dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet und daher ihren Feststellungen nicht zugrundelegte.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010315.X01

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten