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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Ärztliche PhysikatsprüfungsV 1873 §11 Z2;Rechtssatz
Ein von der Behörde als medizinischer Sachverständiger beigezogener Amtsarzt, der im Rahmen des Physikates speziell in forensischer Psychologie iVm einem mehrmonatigen Praktikum an einer psychiatrischen Krankenanstalt ausgebildet worden ist, verfügt über die erforderlichen Kenntnisse, um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkotests infolge eines Schockzustandes unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Amtssachverständiger Person Bejahung Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030133.X01Im RIS seit
12.06.2001