RS Vwgh 1992/9/23 92/03/0133

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Ärztliche PhysikatsprüfungsV 1873 §11 Z2;
Ärztliche PhysikatsprüfungsV 1873 §7 litb;
Ärztliche PhysikatsprüfungsV 1873 §9 Z2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Ein von der Behörde als medizinischer Sachverständiger beigezogener Amtsarzt, der im Rahmen des Physikates speziell in forensischer Psychologie iVm einem mehrmonatigen Praktikum an einer psychiatrischen Krankenanstalt ausgebildet worden ist, verfügt über die erforderlichen Kenntnisse, um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkotests infolge eines Schockzustandes unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Amtssachverständiger Person Bejahung Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030133.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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