Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Nachfahrstrecke ist nur ein unter mehreren zu den näheren Umständen des Nachfahrens gehöriges Element.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030161.X01Im RIS seit
12.06.2001