RS Vwgh 1992/9/23 92/03/0182

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
SchiffahrtsG 1990 §80 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 80 Abs 1 des SchiffahrtG 1990 haben im Verfahren zur Erteilung einer Konzession, abgesehen vom Konzessionswerber, NUR die im § 79 Abs 2 Z 5 genannten Konzessionsinhaber Parteistellung. § 80 Abs 1 des SchiffahrtsG 1990 legt den Kreis der im Konzessionsverfahren Parteistellung genießenden Personen abschließend fest. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der Verwendung des Wortes NUR. Für eine ausdehnende Interpretation bleibt kein Raum. Der Fischereiberechtigte kann durch die Schiffahrtskonzession nicht in seinen Rechten verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030182.X01

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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