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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 80 Abs 1 des SchiffahrtG 1990 haben im Verfahren zur Erteilung einer Konzession, abgesehen vom Konzessionswerber, NUR die im § 79 Abs 2 Z 5 genannten Konzessionsinhaber Parteistellung. § 80 Abs 1 des SchiffahrtsG 1990 legt den Kreis der im Konzessionsverfahren Parteistellung genießenden Personen abschließend fest. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der Verwendung des Wortes NUR. Für eine ausdehnende Interpretation bleibt kein Raum. Der Fischereiberechtigte kann durch die Schiffahrtskonzession nicht in seinen Rechten verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030182.X01Im RIS seit
23.09.1992