RS Vwgh 1992/9/24 91/06/0113

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 90/08/0032 6

Stammrechtssatz

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 litb AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluß des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (Hinweis E 16.1.1990, 89/08/0163).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060113.X01

Im RIS seit

24.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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