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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich jener Anordnungen des Widmungsverfahrens zu, die, wären sie Inhalt eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen würden. Letzteres wird für jene Bebauungsbestimmungen bejaht, welche nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch der Wahrung der Nachbarinteressen dienen, wie zB die Festlegung der Zweckbestimmung, deren Einhaltung, aber auch die Geltendmachung einer Verletzung des § 2 Abs 1 Stmk BauO 1968, wonach vor Rechtskraft einer Widmungsbewilligung die Baubewilligung nicht erteilt werden darf (Hinweis E 19.9.1985, 82/06/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060233.X04Im RIS seit
11.07.2001