RS Vwgh 1992/9/24 91/06/0233

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich jener Anordnungen des Widmungsverfahrens zu, die, wären sie Inhalt eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen würden. Letzteres wird für jene Bebauungsbestimmungen bejaht, welche nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch der Wahrung der Nachbarinteressen dienen, wie zB die Festlegung der Zweckbestimmung, deren Einhaltung, aber auch die Geltendmachung einer Verletzung des § 2 Abs 1 Stmk BauO 1968, wonach vor Rechtskraft einer Widmungsbewilligung die Baubewilligung nicht erteilt werden darf (Hinweis E 19.9.1985, 82/06/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060233.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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