RS Vwgh 1992/9/24 92/06/0175

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ist mangels Rechtspersönlichkeit nicht fähig, gegen einen Baubewilligungsbescheid "als Nachbar" Rechtsmittel zu erheben. Dies gilt auch für die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH, zumal Beschwerdeführer nur derjenige sein kann, der Träger des Rechtes ist, dessen Verletzung behauptet wird. Es steht daher die Beschwerdeberechtigung nur jedem einzelnen Miteigentümer zu (Hinweis E VS 24.9.1968, 1908/65, VwSlg 7409/68 und 30.6.1992, 92/05/0112).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersBaurecht NachbarRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060175.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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