RS Vwgh 1992/9/24 92/06/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 87/05/0006 4

Stammrechtssatz

Eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung mit den Parteien in erster Instanz ist, sofern sie nicht unvermeidlich ist, schon deshalb unzulässig, weil dadurch einer gemäß § 42 AVG präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wiedereröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie infolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann

(Hinweis E 25.11.1965, 1217/65, VwSlg 6807 A/1965).

Schlagworte

VwRallg7 oberirdische bauliche Anlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060120.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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