RS Vwgh 1992/9/24 91/06/0113

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060113.X02

Im RIS seit

24.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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