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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Anwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Beeinträchtigung" des Ortsbildes im § 17 Vlbg BauG 1972 setzt eine in den Bereich der Rechtsanwendung fallende Wertung auf Grund eines bestimmt festzustellenden Sachverhaltes voraus, ist also eine gemischte Rechtsfrage und Sachfrage. Insofern müßte auch das Gutachten des Sachverständigen nicht nur reine Sachverhaltsermittlungen, sondern bereits derartige Wertungen enthalten. Damit die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechend ihrer Verpflichtung diese Schlüsse nachvollziehen können, bedarf es der detaillierten Wiedergabe des konkreten Sachverhaltes, aus dem der Sachverständige sein Gutachten schöpft (Befund). Beschränkt sich dieser Befund jedoch auf ganz wenige Angaben, aus denen für das Ortsbild überhaupt nichts abgeleitet werden kann, führt dies zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis E 14.3.1980, 1515/78, VwSlg 10067 A/1980).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989060086.X01Im RIS seit
24.09.1992Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009