RS Vwgh 1992/9/24 89/06/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Vlbg 1972 §17;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Anwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Beeinträchtigung" des Ortsbildes im § 17 Vlbg BauG 1972 setzt eine in den Bereich der Rechtsanwendung fallende Wertung auf Grund eines bestimmt festzustellenden Sachverhaltes voraus, ist also eine gemischte Rechtsfrage und Sachfrage. Insofern müßte auch das Gutachten des Sachverständigen nicht nur reine Sachverhaltsermittlungen, sondern bereits derartige Wertungen enthalten. Damit die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechend ihrer Verpflichtung diese Schlüsse nachvollziehen können, bedarf es der detaillierten Wiedergabe des konkreten Sachverhaltes, aus dem der Sachverständige sein Gutachten schöpft (Befund). Beschränkt sich dieser Befund jedoch auf ganz wenige Angaben, aus denen für das Ortsbild überhaupt nichts abgeleitet werden kann, führt dies zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis E 14.3.1980, 1515/78, VwSlg 10067 A/1980).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989060086.X01

Im RIS seit

24.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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