RS Vwgh 1992/9/24 91/06/0233

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs8;
B-VG Art18 Abs2;
ROG Stmk 1974 §22;
ROG Stmk 1974 §29;

Rechtssatz

Der Inhalt eines Flächenwidmungsplanes iSd Bedeutung der festgelegten Widmung richtet sich nach den im Zeitpunkt der Erlassung (dh der Beschlußfassung durch den Gemeinderat) des Planes geltenden Rechtsvorschriften (Hinweis E 20.6.1991, 90/06/0162). Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060233.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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