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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/06/0100Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/17 87/06/0131 2Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist auf Grund der Berufung eines Nachbarn nicht berechtigt, die Erteilung einer Widmungsbewilligung auf ihre Übereinstimmung mit sämtlichen baurechtlichen Regelungen von Amts wegen zu überprüfen (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980), sondern nur im Rahmen der von einem Nachbarn rechtzeitig geltend gemachten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (Hinweis E 11.4.1991, 89/06/0217).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988060098.X01Im RIS seit
03.05.2001