RS Vwgh 1992/9/24 92/06/0121

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauRallg;
VVG §4;

Rechtssatz

Wird für ein Bauobjekt, für welches (wegen Fehlens der Baubewilligung) ein Abtragungsauftrag erlassen wurde, in der Folge ein Baubewilligungsbescheid erteilt, welcher in Rechtskraft erwächst, so entfaltet der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr (Hinweis E 4.4.1991, 88/05/0085).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060121.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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