RS Vwgh 1992/9/24 91/06/0233

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §74;
BauONov Stmk 1988 Art2 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/30 92/06/0017 1

Stammrechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 Stmk BauO Nov 1988 kann insbesondere unter Berücksichtigung des § 74 Stmk BauO nur so verstanden werden, daß für Verfahren, in denen bereits ein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde und die aufgrund von Berufungen anhängig sind, die Rechtslage vor der BauO Nov 1988 maßgeblich ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060233.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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