RS Vwgh 1992/9/24 92/06/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §43;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/07/0017 1

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138 - 142/76, VfSlg 8153/1977; E VwGH 29.11.1984, 84/06/0119).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060120.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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