RS Vwgh 1992/9/24 92/06/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1992
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Daß ein Bau bereits seit Jahrzehnten besteht, reicht für die Annahme einer vermuteten Baubewilligung ebensowenig aus wie der Umstand, daß bisher (gegen den Voreigentümer) keinerlei Bauaufträge zur Entfernung des Gebäudes erlassen worden sind. Zeigt doch die Erfahrung immer wieder, daß die Konsenslosigkeit eines Gebäudes erst aus Anlaß einer späteren Befassung der Behörde wahrgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060147.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten