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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Daß ein Bau bereits seit Jahrzehnten besteht, reicht für die Annahme einer vermuteten Baubewilligung ebensowenig aus wie der Umstand, daß bisher (gegen den Voreigentümer) keinerlei Bauaufträge zur Entfernung des Gebäudes erlassen worden sind. Zeigt doch die Erfahrung immer wieder, daß die Konsenslosigkeit eines Gebäudes erst aus Anlaß einer späteren Befassung der Behörde wahrgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060147.X01Im RIS seit
03.05.2001