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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/06/0100Rechtssatz
Auch der Umstand, daß ein Bauvorhaben für die Gemeinde von großer Bedeutung ist, vermag keine Befangenheit der Gemeindeorgane zu begründen, da ihnen grundsätzlich zuzubilligen ist, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung eigener WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988060098.X06Im RIS seit
03.05.2001