RS Vwgh 1992/9/24 88/06/0098

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/06/0100

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß ein Bauvorhaben für die Gemeinde von großer Bedeutung ist, vermag keine Befangenheit der Gemeindeorgane zu begründen, da ihnen grundsätzlich zuzubilligen ist, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung eigener Wirkungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988060098.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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