RS Vwgh 1992/9/24 91/06/0235

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit § 66 Abs 2 AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies ist ua dann der Fall, wenn zB die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985 und E 9.12.1986, 84/05/0097, BauSlg Nr 816).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060235.X01

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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