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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bei der Gendarmerie handelt es sich nicht um eine selbständige Verwaltungsbehörde iSd VStG, die zur Vernehmung von Zeugen im Zuge eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens nach § 50 AVG (iVm § 24 VStG) berufen wäre, sondern nur um einen Wachkörper (Hilfsorgan anderer Behörden; Hinweis B 9.11.1988, 88/01/0256).
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090148.X03Im RIS seit
12.11.2001