RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0148

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §1;
AVG §50;
GendarmerieG 1918;
VStG §24;

Rechtssatz

Bei der Gendarmerie handelt es sich nicht um eine selbständige Verwaltungsbehörde iSd VStG, die zur Vernehmung von Zeugen im Zuge eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens nach § 50 AVG (iVm § 24 VStG) berufen wäre, sondern nur um einen Wachkörper (Hilfsorgan anderer Behörden; Hinweis B 9.11.1988, 88/01/0256).

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090148.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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