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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/17/0057 E 13. März 1992 RS 1Stammrechtssatz
Eine auf § 7 Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170134.X01Im RIS seit
07.08.2001