RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0026 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.1991, G 272/91-8, G 323, 324/91-4, G 343/91-3, den § 8 Abs 2 BEinstG idF 1988/721 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.6.1992 in Kraft. Der vorliegende Beschwerdefall zählt allerdings nicht zu den Anlaßfällen gem Art 140 Abs 7 B-VG, auf ihn ist diese Bestimmung daher weiterhin anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung des § 8 Abs 2 BEinstG idF 1988/721 ist nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090097.X01

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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