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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0026 1Stammrechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.1991, G 272/91-8, G 323, 324/91-4, G 343/91-3, den § 8 Abs 2 BEinstG idF 1988/721 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.6.1992 in Kraft. Der vorliegende Beschwerdefall zählt allerdings nicht zu den Anlaßfällen gem Art 140 Abs 7 B-VG, auf ihn ist diese Bestimmung daher weiterhin anzuwenden. Eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung des § 8 Abs 2 BEinstG idF 1988/721 ist nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090097.X01Im RIS seit
25.09.1992