RS Vwgh 1992/9/25 91/17/0134

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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21/02 Aktienrecht

Norm

AktG 1965 §103;
AktG 1965 §17;
AktG 1965 §70;
AktG 1965 §95 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 95 Abs 5 erster Satz AktG können Maßnahmen der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Diese Bestimmung unterbindet eine Kompetenzverschiebung zwischen dem geschäftsführenden Organ und dem Kontrollorgan, um die Trennung der Bereiche Geschäftsführung und Kontrolle der Geschäftsführung auch insoweit abzusichern. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat weder durch die Satzung oder einen Hauptversammlungsbeschluß noch durch das geschäftsführende Organ übertragen werden, andererseits fehlt dem Aufsichtsrat die Befugnis und kann ihm auch von keiner Seite eingeräumt werden, Angelegenheiten der Geschäftsführung zur eigenen Erledigung an sich zu ziehen (Hinweis Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz 2, Seite 406, Anmerkung 6/1 zu § 95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170134.X07

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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