RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0074 E 18. September 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (Hinweis E 14.5.1982, 81/02/0032).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090071.X02

Im RIS seit

25.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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