RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/09/0037 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13.12.1991, G 294/91, ausgesprochen, daß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig war und daß diese Bestimmung auch auf die "derzeit" (dh am 13.12.1991, vgl dazu auch BGBl Nr 105/1992) beim VwGH anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden sei. Die vorliegende Beschwerde ist vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des VfGH (13.12.1991) beim VwGH anhängig geworden und zählt daher zu den Anlaßfällen iSd

Art 140 Abs 7 B-VG. Der VwGH hat daher bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (dieser stützt sich auf § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231) so vorzugehen, als ob diese aufgehobene Strafbestimmung schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090224.X01

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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